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Schweiz plant zwingendes Widerrufsrecht für den Online-Handel

Gastbeitrag von Lukas Bühlmann, Bühlmann Rechtsanwälte, Zürich


Die Schweiz kennt bisher keine gesetzliche Pflicht zur Einräumung eines Widerrufsrechts im E-Commerce. Dies soll sich jetzt aber ändern. Vor kurzem wurde ein Vorentwurf für eine entsprechende Gesetzesänderung veröffentlicht und interessierte Kreise zur Stellungnahme aufgefordert. Geplant ist ein zwingendes gesetzliches Widerrufsrecht nach europäischem Vorbild, das den Verbraucher berechtigt, einen im Fernabsatz (bspw. im Internet oder per Telefon) geschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen.

*********** Veranstaltungshinweis ************

Dies sowie weitere aktuelle Trends im Cross-Border E-Commerce zwischen Deutschland und der Schweiz bilden auch Gegenstand einer gemeinsamen Veranstaltung des bvh, vsv sowie der Kanzleien HÄRTING Rechtsanwälte sowie Bühlmann Rechtsanwälte am 19. November 2012 in Hamburg (weitere Informationen und Anmeldung).

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Die Einführung eines allgemeinen Verbraucher-Widerrufsrecht ist auch in der Schweiz seit langem in der Diskussion. Bislang scheiterten aber alle Versuche der Einführung eines entsprechenden Rechts. In der Praxis hat sich jedoch die Einräumung eines vertraglichen Widerrufs- oder Rückgaberechts im Sinne einer „best-practice“ auch im Online-Handel etabliert. Geplant ist nun neu ein technologieneutral ausgestaltetes 14-tägiges Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften, von dem nur zugunsten, aber nicht zuungunsten des Konsumenten abgewichen werden darf.

Der Gesetzesentwurf sieht zahlreiche Ausnahmen vom Widerrufsrecht vor. Wie in der EU sollen beispielsweise Verträge ausgenommen sein, die einem Zufallselement (z.B. Preisschwankungen) unterliegen, auf die der Anbieter keinen Einfluss hat. Auch für Waren, die nach Vorgaben des Konsumenten gefertigt wurden oder eindeutig auf dessen persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind, soll kein Widerrufsrecht bestehen.

Darüber hinaus sieht der Vorentwurf Ausnahmen vor für Waren, die „nicht für eine Rückgabe geeignet oder schnell verderblich sind“. Anders als im EU-Recht fehlen in der vorgeschlagenen Regelung jedoch weitere Präzisierungen. Hier wäre mehr Klarheit über die vom Widerrufsrecht erfassten Waren für die Praxis sicherlich sinnvoll gewesen.

Zudem soll das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein bei Dienstleistungen, die vollständig erbracht wurden, bevor die Widerrufsfrist abgelaufen ist und bei Dienstleistungen im Tourismus- und Freizeitbereich, die zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genauen Zeitraumes erbracht werden müssen.

Schliesslich enthält der Entwurf auch eine Spezialregelung für Verträge über digitale Inhalte, die nicht auf einem festen Datenträger zur Verfügung gestellt werden, wie z.B. Software- oder Musikdownloads. Bei solchen Verträgen soll kein Widerrufsrecht bestehen, wenn der Vertrag sofort vollständig zu erfüllen ist, d.h. sich in einer einmaligen Datenlieferung durch den Anbieter im Austausch mit einer einmaligen Zahlung durch den Konsumenten erschöpft. Begründet wird dies damit, dass der Anbieter im Falle eines Widerrufs keine Kontrolle darüber hätte, ob die Daten nicht weiterhin benutzt werden.

Schwer nachvollziehbar ist insbesondere das Fehlen eines Ausschlusses des Widerrufsrechts bei Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, wenn diese auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert sind. In der EU ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn solche Waren in einer versiegelten Packung geliefert werden und diese entfernt wird.

Darüber hinaus werden Vorschriften über die sog. Widerrufsbelehrung aufgestellt. Danach soll der Anbieter den Konsumenten darüber zu informieren haben,

·         dass ein Widerrufsrecht besteht,

·         welche Frist dafür zu beachten ist und

·         an wen (Firma und Adresse) der Widerruf zu richten ist.

Diese Informationen müssen „auf beweisbare Art“ erbracht werden. Im Online-Bereich soll dies bedeuten, dass sie auf Papier, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder als ausdruckbare digitale Inhalte festgehalten und zugestellt werden müssen.

Der Beginn der 14-tägigen Frist soll von der Art des Vertrages abhängig sein. Bei Verträgen über bewegliche Sachen soll sie beginnen, wenn der Konsument die Sache physisch empfängt. Bei Dienstleistungen hingegen soll sie bereits ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses laufen. Besonders bedeutsam ist jedoch, dass die Frist in jedem Falle erst dann zu laufen beginnen soll, wenn der Anbieter seine Informationspflicht gegenüber den Konsumenten erfüllt hat. Mit anderen Worten soll dem Konsumenten bei unzureichender Information grundsätzlich eine unendliche Widerrufsfrist zur Verfügung stehen. Der Vorentwurf sieht im Unterschied zur EU-Verbraucherschutz-Richtlinie diesbezüglich keine maximale Beschränkung der Frist vor.

Die Ausübung des Widerrufsrechts soll sodann an keine Form gebunden sein.

Die vorgeschlagene Regelung der Folgen des Widerrufs stimmt dem Grundsatz nach mit dem EU-Recht überein: Der Widerruf soll bewirken, dass der Vertrag von Anfang an unwirksam ist. Die Parteien werden in den vertragslosen Zustand zurückversetzt. Sie sind demnach verpflichtet, bereits empfangene Leistungen soweit möglich zurückzuerstatten. Die Kosten für die Rücksendung der Sache muss gemäss Vorentwurf „in der Regel“ der Konsument tragen. Allerdings müssen diese Kosten "bestimmbar" sein und dürfen die Ausübung des Widerrufsrecht nicht faktisch ausschliessen.

Die Vernehmlassung zum Vorentwurf dauert noch bis zum 21. Dezember 2012. Man darf schon heute gespannt sein, wie die Reaktionen auf diese grundlegende Änderung des Schweizer E-Commerce-Rechts ausfallen werden. Ob und in welcher Form das Widerrufsrecht schliesslich Einzug ins Gesetz finden wird, entscheidet das Schweizer Parlament voraussichtlich frühestens in der Herbstsession 2013.

Stephanie SchmidtPermalinkKommentare 0
Tags: schweiz. widerrufsrecht, verbraucherschutz, online-handel
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17.09.2012
15:40

Buttonlösung: Telefonaktion von bvh und HÄRTING Rechtsanwälte

verfasst am 17.09.2012 von Christoph Wenk-Fischer


Dass ich die sogenannte "Buttonlösung" für den Online-Handel mit Waren für unsinnig und überflüssig halte, kann ich nur wiederholen; zuletzt heute auf unserer Pressekonferenz zum Thema "Online-Sicherheit" (mehr dazu noch gesondert von Christin Schmidt). Der dapd z.B. hat das Thema aufgenommen und so kann man es gerne in diversen Medien nachlesen. Ich verlinke ganz bewusst mit dem "Boulevard Baden" mal auf ein kleineres, regionales Portal.

Nichtsdestotrotz müssen wir uns seit dem 01.08.2012 mit den praktischen Problemen der Umsetzung beschäftigen und können uns nach einem Monat "Button-Lösung" über erste Erfahrungen damit austauschen.

In Zusammenarbeit mit unserem Preferred Business Partner HÄRTING Rechtsanwälte (www.haerting.de) bieten wir deshalb jetzt exklusiv für unsere Mitglieder und Preferred Business Partnern neu ein kostenloses Angebot:

In einer Telefonkonferenz findet zu aktuellen, wichtigen Rechtsproblemen des Interaktiven Handels jeweils eine Frage- und Diskussionsveranstaltung mit den auf das jeweilige Thema spezialisierten Rechtsanwälten der Kanzlei HÄRTING statt. Die Gesprächsrunde startet mit einer kurzen, leicht ver- ständlichen juristischen Einführung in das Thema. Danach haben die Teilnehmer für anderthalb Stunden am Telefon die Möglichkeit dem Anwalt und auch den anderen Teilnehmern ihre Fragen zu stellen und mit ihnen zu diskutieren.

Zielgruppe der Veranstaltung sind nicht etwa nur Juristen, sondern Geschäftsleitung und Fachbereiche unserer Mitglieder und Preferred Business Partner.

Der Auftakt ist jetzt am 21. September 2012 in der Zeit von 10 bis 12 Uhr mit der Telefonkonferenz

"Aktuelle Probleme und praktische Fragen zur Umsetzung der 'Buttonlösung'".

Wir laden Sie zusammen mit HÄRTING Rechtsanwälte herzlich ein, teilzunehmen. Bitte melden sie sich per E-Mail an: rueckerl(at)haerting.de oder sekretariat(at)bvh.info.

Wir senden Ihnen dann rechtzeitig vor dem 21.09. die Einwahldaten zu.

 

Christoph Wenk-FischerPermalinkKommentare 0
Tags: button lösung, verbraucherschutz, umsetzung, gesetz
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Bundesrat billigt Buttonlösung, Subsidiaritätsrüge gegen EU-Vorschlag zur Datenschutz-Grundverordnung

Verfasst am 30.03.2012 von Stephanie Schmidt



Nun steht der "Buttonlösung" nichts mehr im Wege: Auch der Bundesrat hat in seiner heutigen 895. Sitzung das "Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes" gebilligt. Danach müssen Unternehmer Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr zukünftig unmittelbar vor der Bestellung klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Vertragselemente informieren. Hierunter fallen die wesentlichen Merkmale und Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, ihr Gesamtpreis, eventuelle Versandkosten und gegebenenfalls die Dauer des Vertrags. Ein Vertrag kommt nur noch dann zu Stande, wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Wird eine Schaltfläche (Button) verwendet, so muss diese mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung beschriftet werden. 

Vor dem Inkrafttreten der "Buttonlösung" muss der Bundespräsident das Gesetz noch unterschreiben und dieses im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Es tritt dann "am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats" in Kraft. Voraussichtlich dürfte dies der 1. Juli 2012 sein. 


In der heutigen Sitzung hat der Bundesrat außerdem die Subsidiaritätsrüge gegen der Vorschlag der Europäischen Kommission für die Schaffung einer europäischen Datenschutz-Grundverordnung erhoben. Nach Aussage des Bundesrats lege der Verordnungsvorschlag nicht ausreichend dar, dass eine verbindliche Vollregelung des Datenschutzes durch  Verordnung im öffentlichen und im nichtöffentlichen Bereich auf europäischer Ebene erforderlich ist. Anders als die bestehende, schon auf eine Vollharmonisierung nationaler Datenschutzgewährleistungen zielende Richtlinie führe eine Verordnungsregelung mit umfassendem verbindlichen Geltungsanspruch zur nahezu vollständigen Verdrängung mitgliedstaatlicher Datenschutzregelungen. Der Vorschlag sei ungeeignet, eine für nahezu alle Bereiche geltende umfassende Regelung des Datenschutzes zu gewährleisten und verletzt daher auch insoweit die Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit.

Stephanie SchmidtPermalinkKommentare 0
Tags: bundesrat, buttonlösung, kostenfallen, verbraucherschutz, elektronischer geschäftsverkehr, datenschutz, europäische kommission, datenschutz-grundverordnung
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