Update Melderecht: Bundesrat ruft Vermittlungsausschuss an
verfasst am 21. September 2012 von Sebastian Schulz
In der heutigen ersten Sitzung nach der parlamentarischen Sommerpause stand im Bundesrat unter anderem das umstrittene Bundesmeldegesetz auf der Tagesordnung. Im Kern geht es bei diesem Gesetzgebungsverfahren um eine bundesweite Vereinheitlichung der Regelungen, wie sich Bürger bei den Einwohnermeldeämtern zu melden haben und wie die Behörde mit den vorhandenen Informationen umzugehen hat.
Sicher werden Sie sich an die Welle der Entrüstung erinnern, die im Nachgang an die Beschlussfassung im Bundestag im Sommer dieses Jahres über die Parlamentarier hereinbrach. Ein Schleifen des Datenschutzes, ein Ausverkauf von Persönlichkeitsrechten und ein „Handel“ mit Meldedaten im großen Stil wurde hier Politik und Meldebehörden vorgeworfen.
Von der veröffentlichten Meinung systematisch ausgeblendet wurde jeweils der Umstand, dass das durch den Bundestag verabschiedete Gesetz bei Fragen des Datenschutzes keine Verschlechterung für den Bürger mit sich gebracht hätte. Tatsache ist, dass das vom Bundestag im Juni beschlossene Gesetz durch erhöhte Transparenzanforderungen für den Bürgern sogar ein Mehr an Datenschutz im Vergleich zur geltenden Rechtslage bewirkt hätte.
Das Bundesmeldegesetz ist ein so genanntes Zustimmungsgesetz. Das Gesetz bedarf also der Zustimmung der Mehrheit des Bundesrates, um wirksam zu werden. Wird die Zustimmung verweigert besteht die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen, um Einzelheiten des Gesetzes auch noch in diesem Stadium zu ändern. Wie im Vorfeld der Sitzung bereits erwartet, hat die Länderkammer heute diesen Weg beschritten und einstimmig die Anrufung des Vermittlungsausschusses beschlossen.
Den Antrag, auf dessen Grundlage der Vermittlungsausschuss heute angerufen wurde, finden Sie hier. Er sieht folgende Regelungen vor:
1. Beauskunftung von Meldedaten zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels nur bei Vorliegen einer vorher erteilten Einwilligung des Bürgers (Opt-In)
2. Verbot der Mehrfachnutzung von zu gewerblichen Zwecken angefragten Adressdaten.
Punkt 2. bedeutet im Klartext folgendes: Zu gewerblichen Zwecken über eine einfache Melderegisterauskunft recherchierte Adressen dürfen nur noch zu einem einzigen Zweck genutzt werden. Dieser Zweck ist durch das anfragende Unternehmen bei jedem Auskunftsersuchen anzugeben. Mehrfachnutzungen für ähnliche Zwecke oder sogar den gleichen sind damit in Zukunft verboten. Im Ergebnis führt dies dazu, dass bei jeder Zweckänderung die Daten erneut beim Einwohnermeldeamt (EMA) angefragt werden müssen.
è Echtzeitabgleiche zu Zwecken der Identifikation werden damit faktisch nutzlos, da eine aktuelle Adresse für diesen (neuen) Zweck erst durch das EMA (erneut) beauskunftet werden müsste.
è Bonitätsprüfungen (Kauf auf Rechnung, Ratenkreditverträge) werden faktisch unmöglich, da Bonitätsdaten durch das Verbot der Mehrfachnutzung keiner natürlichen Person mehr zugeordnet werden darf.
Der bvh hatte seine Mitglieder und Partner sowie die politischen Entscheidungsträger bereits in der Vergangenheit auf diese weitreichenden Konsequenzen aufmerksam gemacht. Der Vermittlungsausschuss ist nun aufgefordert, eine modifizierte Fassung des Gesetzentwurfes für die erneute Beratung im Deutschen Bundestag vorzubereiten, die allen beteiligten Interessen ausreichend berücksichtigt.
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