SEPA und seine Folgen
verfasst am 7.8.2012 von Ingmar Böckmann
Die Umsetzung von SEPA, dem Single Euro Payment Area schreitet voran. Wenn sich an den Kriterien zur Einführung von SEPA nichts mehr ändert, werden ab dem 1. Februar 2014 Lastschriften im E-Commerce der Vergangenheit angehören.
Welche Kriterien sind das, wer legt diese fest und warum sollen die Verbraucher auf die zweitbeliebteste Zahlart verzichten?
Ab dem 1. Februar 2014 sollen laut Deutscher Kreditwirtschaft (DK) ausschließlich handschriftlich unterschriebene Aufträge ein gültiges Mandat für eine SEPA-Lastschrift erzeugen. Rein theoretisch könnte der E-Commerce also dem Kunden einen Auftrag zur Erteilung einer SEPA-Lastschrift zukommen lassen, die dieser dann handschriftlich unterschreibt und daraufhin per Post (Fax, EMail etc. existieren im Universum der DK nicht) an den Händler zurücksendet, damit dieser die SEPA-Lastschrift dann bei seiner Bank einreichen kann. Klingt nicht nach einem erfolgversprechenden Konzept für eine Bezahllösung.
Was ist mit elektronischen Identifikationsmitteln wie dem Neuen Personalausweis (nPA), der DE-Mail oder dem E-Postbrief?
Für die DK alles keine ausreichend sicheren Lösungen. Nur die handgeschriebene Unterschrift ist sicher genug!
Die DK begründet ihr Vorgehen damit, dass sie an das Rulebook des European Payment Council (EPC) gebunden ist. Und tatsächlich bewegen sich auch alle Vorschriften, die die DK für SEPA-Lastschriften durchsetzen möchte im Rahmen dieses Regelwerks. Nur nutzt die DK vorhandene Spielräume nicht ansatzweise aus! Es gibt im Rulebook keine Regel die eindeutig vorschreibt das eine SEPA-Lastschrift handschriftlich unterschrieben sein muss. Genauso könnte auch die Signierfunktion oder die eID-Funktion des neuen Personalausweises als "Unterschrift" dienen.
Warum also soll das elektronische Lastschriftverfahren abgeschafft werden?
Nun, die Antwort ist so simpel wie einleuchtend: Den Banken ist das eLV zu billig. Mit anderen Bezahlverfahren lässt sich einfach mehr Gewinn machen. Also macht man die SEPA-Lastschrift so umständlich wie möglich.
Was kann man dagegen tun?
Der bvh engagiert sich bei SEPA folgendermaßen:
- Wollen wir erreichen über das so genannte SEPA-Begleitgesetz, welches die Einführung von SEPA bis 2016 regelt das altbekannte eLV zumindest übergangsweise erhalten bleibt.
- Wollen wir erreichen das im Regelwerk der DK Identifikationsmittel wie der nPA, DE-Mail oder der E-Postbrief, die ja extra für solche Zwecke teuer angeschafft wurden gleichrangig mit der Unterschrift verwendet werden können.
- Versuchen wir Öffentlichkeit zu erzeugen um auf dieses Thema aufmerksam zu machen. Leider sind die Folgen der Umsetzung eines eigentlich absolut wünschenswerten vereinheitlichten europäischen Zahlungsraumes vielen noch nicht klar. Das muss sich, unter anderem auch durch diesen Beitrag dringend ändern!
- 10 Kommentar(e)

Dazu noch längere Kontonummern
Unabhängig von den hier beschriebenen Veränderungen machen es uns die Banken mit den neuen 22stelligen Kontonummern ab 2014 erheblich schwerer, im Shop Lastschrift anzubieten. Und dann wundern sich die Banken, dass immer mehr Onlinezahlungsverkehr zum ungeliebten Wettbewerber/Konkurrenten PayPal abwandert.
ABC
Wenn Sie für das Thema wirklich Öffentlichkeit erzeugen wollen, wäre ein Schritt zum Beispiel, den Content einfach teilabr zu machen. Tweet-Button ist heutzutage Pflicht.
Re: ABC
Guter Hinweis! Das werde ich gleich in Angriff nehmen! Viele Grüße ingmar Böckmann
Streichelkurs beenden!
Schon interessant zu beobachten, wie Politik, Banken- und andere Interessenverbände den wachsenden Onlinehandel dazu missbrauchen, Eigeninteressen rigoros durchzusetzen. Schon jetzt ersticken Händler in Vorschriften und Formularien. Wo sind denn die ganzen Interessenverbände der Händler (hier mal außer dem bvh), die gegen solche Dinge laut Sturm laufen und nicht nur "Öffentlichkeit schaffen"? Dieser seit Jahren stattfindende Streichelkurs führt doch zu nichts, wie wir mit jedem neuen Schwachsinnsgesetz rund um den Onlinehandel auf neue schmerzlich erfahren.
da gibt es auch noch so was Geringes wie das BGB
Vielleicht sollten sich die Teilnehmer hier mal den §126 BGB in Verbindung mit den Sondenbed. für den LA-einzug n.F. 9.7.2012 4.4.2 (1) ansehen, dazu noch das EPC-Rulebook Rel. 5.1. oder 6.0 und schon ist es klar, was schriftlich wirklich heißt - nämlich mit einer Originalunterschrift - peng und fertig! Schon das "alte" Einzugsermächtigungsverfahren forderte in den Inkassobedingungen (Ausnahme EINMALLASTSCHRIFT bis max. 50 Euro - nur nach gesonderter Vereinbarung mit der 1. Inkassostelle) schon "...eine schriftliche (!!!) Einzugsermächtigung" - und Fax, e-Mail etc ist nun mal leicht zu fälschen oder etwa nicht?!?! Bevor Sie sich deart echauffieren und Zahlungsempfänger weiter verunsichern, sollten Sie an den richtigen Stellen Lobbyarbeit tun, nämlich die eSig zum Durchbruch verhelfen und beim EPC Druck machen, damit das (noch theoretische) eMandat Wirklichkeit wird. Jammern hilft nicht - nur Taten überzeugen. Der DK (früher ZKA) hat hier keine "vorhandenen Spielräume".
AW: da gibt es auch noch so was Geringes wie das BGB
Das e-Mandat und das qualifizierte e-Mandat wird durch das EPC eindeutig unterstützt! Damit wäre man nicht ausschließlich auf die Originalunterschrift und somit ein papiergebundenes Mandat festgelegt. Das qualifizierte e-Mandat wird vom EPC sogar gefordert! Die DK behauptet das ein qualifiziertes E-Mandat in Deutschland nicht möglich wäre. Bleibt das einfache e-Mandat, welches die DK nicht umsetzen will! Folglich bleibe ich dabei; die DK nutzt nicht die vom EPC gegebenen Spielräume aus, sondern versucht alles um ein e-Mandat zu verhindern!
e-mandat - bislang nur Theorie
Sehr geehrter Herr Böckmann, das EPC hat die THEORETISCHEN Grundlagen geschaffen - nicht mehr! Sie können gerne das EPC anschreiben und werden keine andere Aussage als die, die ich tätige, hören. Übrigens, es gibt kein "qualifiziertes" e-Mandat, bitte nicht verwechseln, Ich denke,die Verwechselung fusst darin, dass es in DEUTSCHLAND 3 Arten von elektronischen Signaturen gibt: ❒ Elektronische Signatur Das sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur (meist bilateralen) Authentifizierung dienen. ❒ Fortgeschrittene elektronische Signatur Das sind Daten in elektronischer Form, die ❒ ausschließlich dem Signaturschlüsselinhaber zugeordnet sind, ❒ die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers ermöglichen, ❒ mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüsselinhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, ❒ mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, daß eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. ❒ Qualifizierte elektronische Signatur (SigG-konform) Sie beruhen auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat (§ 2 Nr 7 SigG - Ausstellung nur auf natürliche, keine juristischen Personen) und sind mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit - §2 Nr 10 SigG) erstellt. Sie sind aber juristisch keine Urkunden. Bitte nicht verwechseln - das e-Mandat des EPC wird aller Voraussicht nicht vor 2016/2017 aktiv in Europa angeboten werden. Freundliche Grüße R.M.
AW: e-mandat - bislang nur Theorie
Sehr geehrter Herr Money, ich habe an keiner Stelle behauptet das EPC würde ein irgendwie geartetes Produkt an den Markt bringen. Ich habe selbstverständlich immer vom Rulebook gesprochen. Das das e-Mandat (wenn überhaupt...) erst 2016/17 angeboten wird ist doch Teil des Problems! Die DK hofft scheinbar darauf das die Akzeptanz geringer ist, da sich die Verbraucher an andere Zahlweisen gewöhnt haben. Für Ihre restlichen Ausführungen verweise ich auf Kapitel 11 der FAQ zu SEPA der DK unter: http://www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de/uploads/media/120720_DK-SEPA_FAQ_v2.4_Stand_07-2012.
Nicht nachvollziehbare Begriffsverwendung
Sehr geehrter Herr Böckmann, ich freue mich über Ihre kritische Aussage zum ausschließlich handschriftlich erteilbaren SEPA-Lastschriftsmandat. Auch ich halte diese Regelung für nicht sinnvoll. Sie verwenden jedoch einige Begriffe in einem Zusammenhang, der so keinen Sinn ergibt. Um es klarzustellen: Beim ELV-Verfahren handelt es sich um das sogenannte Elektronische Lastschriftverfahren. Dieses Verfahren hat jedoch nichts mit der E-Commerce-Welt zu tun, sondern findet nur im stationären Handel bzw.in vergleichbaren Branchen an ec-cash-Terminals Anwendung. Es handelt sich hier um die nicht garantierte Zahlung für den Händler, bei der der Kunde eine Einzugsermächtigung auf dem Terminalbeleg unterschreibt. Der Begriff "Elektronisch" kommt dadurch zustande, dass die Lastschrift rein elektronisch erzeugt wird. Und ja, Sie haben recht, dieses Verfahren ist der Deutschen Kreditwirtschaft zurecht ein Dorn im Auge, da die häufigen Rückgaben für einen großen Aufwand bei Adressrückfragen sorgen. Würde das PIN-Verfahren eingesetzt (0,3 % vom Umsatz, min. 0,08 EUR), würde es gar nicht erst zu Rückgaben kommen. Das deutsche Entgelt hierfür ist im internationalen Vergleich äußerst günstig. Kommen wir zurück zu Ihrer Lastschrift im E-Commerce: Nachdem das ELV-Verfahren tatsächlich nichts mit E-Commerce zu tun hat, fragt man sich, welcher Begriff hier bisher sonst zur Anwendung kam. Richtig ist, dass es sich momentan im E-Commerce um sogenannte "Wilde Lastschriften" handelt, denen keine unterschriebene Einzugsermächtigung zu Grunde liegt. Es ist nämlich bisher auch schon so, dass der Zahlungsempfänger beim Einzugsermächtigungsverfahren mit seiner Hausbank eine Vereinbarung hat, wonach ihm eine schriftliche Bestätigung seitens des Zahlungspflichtigen für den Einzug vorliegen muss und er diese Vereinbarung auf Verlangen vorzeigen können muss. Das bisher gängige Verfahren wurde also mehr oder weniger stillschweigend von den Banken akzeptiert, sofern es nicht zu häufigen Rückgaben bzw. zu häufigem Missbrauch kam. Zu den Änderungen im Rahmen der SEPA-Lastschrift ist ganz klar zu sagen, dass diese der Deutschen Kreditwirtschaft ein genauso großer Dorn im Auge sind, wie dem Handel. Von daher sehe ich den schwarzen Peter hier mehr bei den EU-Beamten am grünen Tisch und unseren übereifrigen Politikern, die EU-Richtlinien gerne etwas überkorrekt in nationales Recht umwandeln. Außerdem ist anzumerken, dass eine SEPA-Lastschrift auch ohne gültiges Mandat eingezogen werden kann. Daraus ergibt sich dann eine verlängerte Rückgabefrist bzw. Rückgabemöglichkeit von 13 Monaten für den Zahlungspflichtigen. MfG Fabian Mayer
Sie haben Recht
Hallo Herr Mayer, Sie haben ja Recht, es heisst korrekterweise Einzugsermächtigungsverfahren. Und Sie haben auch Recht damit, dass die momentane Praxis des Lastschrifteneinzuges schon unter Bedingungen abläuft, bei denen die Banken das ein oder andere Auge zudrücken. Trotzdem handelt es sich um ein Erfolgsmodell! Es sollte nicht abgeschafft, sondern eher verbessert werden. Der Handel ist ja durchaus bereit zusätzliche Sicherheitsmerkmale einzusetzen. Die DK möchte die Internet-Lastschrift aber nicht mehr weiter führen. Das würde die Verbraucher eines der am häufigsten verwendeten Zahlungsmittel berauben. MfG Ingmar Böckmann