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EuGH stärkt Verbraucherrechte vor Gericht
Verfasst am 11. September 2012 von Stephanie Schmidt
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.09.2012 (Rechtssache C-190/11) kann ein Verbraucher einen Unternehmer aus einem anderen Mitgliedsstaat aus vertraglichen Ansprüchen auch dann vor einem Gericht in seinem Heimatland verklagen, wenn er den Vertrag im Mitgliedstaat des Unternehmers abgeschlossen hat. Der Vertrag muss dafür nicht im Fernabsatz abgeschlossen worden sein.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Mitgliedsstaat ausübt, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat oder sie auf diesen Mitgliedsstaat ausrichtet und dass der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Das Gericht hielt dabei die Aufnahme von Fernkontakt schon für ein ausreichendes Indiz für die Ausrichtung einer Tätigkeit in das Verbraucherland.
Konkret ging es um die Klage einer österreichischen Verbraucherin gegen ein in Deutschland angesiedeltes Autohaus. Dieses hatte im Internet ein gebrauchtes Fahrzeug zum Verkauf angeboten. Der Abschluss des Kaufvertrages fand jedoch beim Autohaus in Hamburg statt. Erst in Österreich entdeckte die Verbraucherin erhebliche Mängel an dem Fahrzeug. Da sich die Verkäufer weigerten, eine Reparatur vorzunehmen, erhob sie vor einem österreichischen Gericht Klage gegen den Verkäufer. Dieser rügte die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Der österreichische Oberste Gerichtshof war jedoch der Ansicht, dass das Autohaus seine Tätigkeit auf Österreich ausgerichtet war und legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof vor.
Aufgrund des Urteils kann das Verfahren der Verbraucherin nunmehr vor einem österreichischen Gericht stattfinden, obwohl sie das Fahrzeug nicht im Fernabsatz erworben hat. Die weitere Entscheidung des Falles bleibt den österreichischen Gerichten vorbehalten.
