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Neue Regelungen zur Restschuldbefreiung beschlossen

Verfasst am 17.05.2013 von Stephanie Schmidt

Der Bundestag hat gestern ein Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte  beschlossen. Durch die Verkürzung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens soll gescheiterten Unternehmern und Personen, die in die Insolvenz geraten, ein finanzieller Neuanfang ermöglicht werden.

Ab dem 1.Juli 2014 können Schuldner eine Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren beantragen, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten begleichen können. Bisher betrug dieser Zeitraum sechs Jahre. 

Mit der Neuregelung sollen für den Schuldner Anreize gesetzt werden, durch Begleichung eines möglichst hohen Anteils seiner Forderungen eine frühzeitige Restschuldbefreiung zu erlangen. Für die Gläubiger hat dies die positive Wirkung, dass sie noch einen bedeutenden ihrer Forderungen realisieren können, während sie nach der bisherigen Rechtslage bei einer Restschuldbefreiung nach sechs Jahren oft leer ausgingen. Nach fünf Jahren sieht die Neuregelung eine vorzeitige Restschuldbefreiung dann vor, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Zudem besteht für Gläubiger  zukünftig jederzeit die Möglichkeit, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen.

Erfreulich ist, dass die Mindestbefriedigungsquote von ehemals 25 Prozent im Regierungsentwurf nach der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags auf 35 Prozent heraufgesetzt wurde. Eine Anhebung der Quote hatte auch der bvh im Gesetzgebungsverfahren angeregt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesjustizministeriums.

Stephanie SchmidtPermalinkKommentare 0
Tags: restschuldbefreiungsverfahren, insolvenz, bundestag
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Bekämpfung des illegalen Handels von Arzneimitteln über das Internet - Öffentlichkeitskampagne des BKA

verfasst am 6. Mai 2013 von Sebastian Schulz

 

Im Internet existiert eine Vielzahl von Seiten, auf denen illegale Arzneimittel für Kunden in Deutschland angeboten werden. Die professionelle Aufmachung dieser illegalen Seiten erschwert es dem Kunden, seriöse von unseriösen Angeboten zu unterscheiden.

Daher möchte das BKA die Verbraucher für den illegalen Internethandel mit Arzneimitteln sensibilisieren und vor den gesundheitlichen Gefahren unseriöser Angebote warnen.

Im Sinne einer möglichst weiten Verbreitung und erhofften Nachhaltigkeit der Öffentlichkeitskampagne wendet sich das BKA u.a. an den bvh und bittet um Ihre Unterstützung!

Das BKA bittet darum, im Rahmen von Online-Bestellungen über Ihre Internetauftritte z.B. als Zusatz zur Bestellbestätigung oder der Rechnungsübermittlung auf einen Flyer des BKA hinzuweisen und diesen, wenn möglich, als Anhang beizufügen. Auch wäre die Veröffentlichung des besagten Flyers über Ihren Internetauftritt denkbar. Den Flyer finden Sie hier (Punkt 6). 

Der Öffentlichkeitskampagne liegt der Gedanke zu Grunde, dass jeder Online-Kunde auch ein potentieller Besteller von Arzneimitteln im Internet ist. Entsprechend würden wir uns freuen, wenn auch Sie sich an der Veröffentlichung des Flyers beteiligen.

Als Ansprechpartner steht Ihnen neben Sebastian.schulz@bvh.info auch das BKA Wiesbaden, E-Mail: so22-amk@bka.bund.de, gerne zur Verfügung.

 

 

Sebastian SchulzPermalinkKommentare 0
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Vorsicht vor Viren-verseuchten angeblichen Bestellbestätigungen!

verfasst am 17. April 2013 von Sebastian Schulz

Seit einigen Tagen befindet sich ein neuer Virus im Umlauf. Verbraucher erhalten eine als Bestellbestätigung getarnte E-Mail mit Anhang. Im Anhang dieser E-Mail, i.d.R. eine Zip-Datei, befindet sich ein Virus, welcher erheblichen Schaden auf den Rechnern der User anrichten kann.

Was ist anders als bei vorangegangenen Phishing-Wellen?

Im Gegensatz zu vergangenen Vorkommnissen dieser Art ist die Qualität der betrügerischen E-Mails hinsichtlich ihrer optischen und technischen Ausgestaltung ausgesprochen hoch. So wird als Absender die offizielle Service-Adresse des jeweiligen Anbieters angezeigt (z.B. service@haendler.de), so dass Kunden nicht auf den ersten Blick erkennen können, dass es sich um eine Phishing-Mail handelt.

Wenn Sie Ihren Kunden proaktiv Hinweise geben wollen, etwa auf Ihrer Homepage, könnten Sie auf nachfolgende Aspekte hinweisen:

Welche Sicherheitshinweise können Sie den Verbrauchern geben?

  1. Verbraucher müssen sich die Kontrollfrage stellen, ob in der unmittelbar zurückliegenden Zeit Bestellungen in Online-Shops aufgegeben wurden. Wenn eine Bestellung nicht eingeordnet werden kann, kann der Kundenservice des jeweiligen Unternehmens kontaktiert werden.

  2. Kunden sollen skeptisch werden, 
    • - wenn die E-Mail auffällige Rechtschreibfehler enthält,
    • - wenn die Anrede keinen Namen enthält.

  3. Kunden sollen den Footer der E-Mails beachten. Dieser ist oft fehlerhaft. So sind regelmäßig die Gesellschaftsformen falsch oder unvollständig angegeben (AG statt GmbH).

  4. In einer korrekten Bestellbestätigung werden regelmäßig die einzelnen Posten der Bestellung aufgelistet. Verbraucher sollten skeptisch werden, wenn dies nicht der Fall ist.

  5. Verbraucherzentralen nehmen Meldungen über potentielle Phishingmails entgegen: http://www.vz-nrw.de/Phishing-Radar-Melden-Sie-uns-betruegerische-E-Mails.  

 

Sebastian SchulzPermalinkKommentare 0
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