Zur Zeit wird gefiltert nach: Controlling und Finanzen
Filter zurücksetzen
Der bvh hat die IHK-Ausbildungsberechtigung
verfasst am 24.05.13 von Katrin Triebel

Neben der täglichen Arbeit hieß es für meine Kollegin und mich in den letzten Tagen und Wochen immer wieder lernen, lernen und nochmals lernen. Und es hat sich gelohnt – wir sind zertifizierte Ausbilder in gesetzlich anerkannten Ausbildungsberufen.
Natürlich stelle ich mir da oft die Frage, wie ich in der Praxis den vielfältigen Ausbildungsanforderungen gerecht werden kann. Denn als Ausbilder werde ich vor allem beim Azubi im Focus stehen, der sich weitgehend an mir orientieren wird. Denn für ihn ist der Ausbilder Vermittler von Kenntnissen und Fähigkeiten, Erzieher, Vorgesetzter und Partner.
Die Vermittlung von solidem, anwendungsbereitem Wissen und die Erarbeitung von erforderlichen Fähigkeiten der Auszubildenden heißt für mich als Ausbilder vor allem selbst ständig weiter zu lernen, mich selbst ständig zu überprüfen und nicht mit Erreichtem zufrieden zu sein.
Gleichzeitig aber geht es in der Arbeit mit den Azubis auch um die Vermittlung von sozialen Kompetenzen, denn die künftige Arbeit wird vor allem im Team erfolgen. So werde ich auch Augenmerk darauf legen, wie der Auszubildende im Team auftritt, sich Vorhaben des Teams zu eigen macht, wie er unseren Mitgliedsunternehmen begegnet und mit Kritik umgehen kann.
Die Aneignung von Fachwissen und Ausprägung von notwendigen sozialen Kompetenzen sehe ich in enger Wechselwirkung mit einem sich positiv entwickelnden Selbstbewusstsein der Auszubildenden. Deshalb ist es m.E. besonders wichtig, zu den Azubis engen Kontakt zu halten, das persönliche Gespräch mit ihnen zu suchen – wenn erforderlich auch bis ins Private hinein – und ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
Zielgerichtetes Führen von Gesprächen wird immer mit der Überlegung verbunden sein, wie ich Lob und Kritik so einsetze, dass sie den Azubi motivieren und helfend wirken.
Klare Aufgabenstellungen und Zielvereinbarungen, ständige Bewertungen und auch eine mögliche Prämierung bei sehr guten Ergebnissen sollen ihm zeigen, wo er in der Ausbildung steht und was von ihm erwartet wird.
Das schließt auch ein, Auszubildende an Projekten und bvh-Veranstaltungen zu beteiligen, selbständiges und kreatives Arbeiten z.B. durch Aufbereiten von Präsentationen zu fördern, Praktika in Mitgliedsunternehmen zu ermöglichen, um sie gut auf die berufliche Laufbahn vorzubereiten.
Und ich weiß, als Ausbilder erfolgreich zu arbeiten, verlangt großes Engagement, Zeit und viel Arbeit. Der Dank dafür wird aber ein fachlich versierter, kompetenter Jugendlicher sein.
Ist die Erweiterung steuerlichen Herstellungskostenbegriffs bereits für den Jahresabschluss 2012 relevant?
verfasst am 19.03.2013 von Katrin Triebel
Steueränderungen
Die in den EStÄR 2012 (Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BR-Druck 681/12 vom 2.11.2012) vorgesehene Erweiterung des steuerlichen Herstellungskostenbegriffs führt in vielen Unternehmen zu Unsicherheiten, was die Ermittlung der Herstellungskosten betrifft und ob für die Warenbewertung die neue Definition der Herstellungskosten bereits für den Jahresabschluss 2012 gilt.
Für den Jahresabschluss 2012 spielt die neue Definition der Herstellungskosten in der Fassung der EStÄR 2012 noch keine Rolle. Der Bundesrat hatte am 14. Dezember 2012 den EStÄR 2012 wegen geringfügiger Änderungen nur unter Vorbehalt zugestimmt, so dass sie frühestens 2013 in Kraft treten werden.
Was hat sich bei den Herstellungskosten geändert?
Nach den EStÄR 2012 sind folgende Kostenarten steuerlich nun zwingend in die Herstellungskosten einzubeziehen und in der Steuerbilanz zu aktivieren:
1. Kosten für allgemeine Verwaltung (Aufwendungen für Geschäftsleitung, Einkauf und Wareneingang, Betriebsrat, Personalbüro, Ausbildungs- und Nachrichtenwesen, Rechnungswesen, Werkschutz, Feuerwehr, allgemeine Fürsorge, Betriebskrankenkasse)
2. Aufwendungen für soziale Einrichtungen (Aufwendungen für Kantine, Essenzuschüsse, Betriebskindergarten etc.)
3. Kosten für freiwillige soziale Leistungen (Aufwendungen, die nicht arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart wurden – bspw. Jubiläumsgeschenke und Weihnachtszuwendungen)
Fazit: Die neue Aktivierungspflicht bei den Herstellungskosten wird zu einem deutlich höheren steuerlichen Gewinn führen, weil die Kosten bisher als sofort abziehbare Betriebsausgaben verbucht werden durften. Sobald die EStÄR 2012 in Kraft tritt, sollten für die ab diesem Zeitpunkt hergestellten Waren neue Kostenstellen eingerichtet und die neuen, aktivierungspflichtigen Kosten einbezogen werden. Andernfalls könnte es ohne Kostenstellen zu einer Schätzung der aktivierungspflichtigen Herstellungskosten durch das Finanzamt kommen, was nicht unbedingt ein Vorteil sein dürfte.
Weitere Informationen zur Thematik können Sie in der letzten Ausgabe der Zeitschrift "Steuern in Handel" nachlesen.
Warenbewertung im Fokus der Betriebsprüfung: So minimieren Sie Steuernachzahlungen
Gastbeitrag von Günter Göbel, Stellv. Chefredakteur, IWW Institut für Wirtschaftspublizistik
Die Warenbewertung ist immer wieder Thema bei Betriebsprüfungen, bei denen die Finanzverwaltung bei der Teilwertabschreibung einiges moniert. Und auch Waren in Fremdlagern nimmt sie kritisch unter die Lupe. Ich erläutere Ihnen, wie Sie darauf reagieren sollten.
Viele Unternehmen wenden seit Jahren bei der Bewertung ihrer Vorräte Bewertungsvereinfachungsverfahren an. Beliebt ist das Lifo-Verfahren, bei dem unterstellt wird, dass die zuletzt angeschafften bzw. hergestellten Waren zuerst verbraucht worden sind (Lifo = Last in, first out). Selbst in der Lebensmittelbranche hatte die Finanzverwaltung dieses Bewertungsvereinfachungsverfahren nach § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG anerkannt, obwohl klar ist, dass die Waren verbraucht werden, die am längsten auf Lager sind. Jetzt weht aber ein anderer Wind. Bei zahlreichen aktuellen Betriebs- prüfungen in der Lebensmittelbranche lehnen die Prüfer das Lifo-Verfahren ab. Sie verlangen, dass teilweise über Jahrzehnte aufgebaute stille Reserve gewinnerhöhend aufgelöst werden. Welchen Argumente Sie im Falle der Ablehnung von Lifo bringen und wie Sie eine Kompromisslösung mit den Prüfern über die Modalitäten der Auflösung von stillen Reserven finden können, ist in der Zeitschrift „Steuern im Handel“ anhand von zahlreichen Praxisbeispielen dargestellt.
So sind bspw. Teilwertabschreibungen auf den Warenbestand handels- und steuerrechtlich nur zulässig, wenn eine dauerhafte Wertminderung eingetreten ist (§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB; § 6 Abs. 1 Nr.1 Satz 4, 2. HS EStG). Die Beweislast für eine Teilwertabschreibung trägt das Handelsunternehmen. Die einzelnen Bewertungsschritte sind ebenfalls anhand von Praxisbeispielen in der Februar-Ausgabe 2013 in der Zeitschrift „Steuern im Handel“ dargestellt.
Bei Betriebsprüfungen fordern die Prüfer in aller Regel auch die Inventuranweisung an, die die Geschäftsleitung für das mit der Inventur betraute Personal verfasst hat. Neben allgemeinen Grundsätzen zur Inventur interessiert sich das Finanzamt vor allem dafür, ob auch die Waren in Fremdlagern im Warenbestand erfasst sind. Die Suche nach Fremdlagern hat aber nicht nur Auswirkung auf den korrekten Warenbestand. Verprobt wird durch den Blick in die Inventuranweisung in dem Zusammenhang auch, ob für die Mieten für diese Fremdlager eine Hinzurechnung zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1e GewSt erfolgt ist.
Mitgliedsunternehmen des bvh können sich gerne ein kostenloses Probeheft von mir anfordern. Die zwischen dem bvh und IWW bestehende Kooperation stellt sicher, dass bvh-Mitglieder den 20-prozentigen Rabatt bekommen, wenn Sie sich nach Bezug des kostenlosen Probeexemplars für ein Abonnement entscheiden sollten.

